Haftungsbeschänkung für Geschäftsführer
Der oder die Geschäftsführer vertreten die Unternehmergesellschaft nach außen. Das bedeutet als Geschäftsführer hat man besondere Pflichten. Für den Geschäftsführer gelten nicht nur die im Geschäftsführervertrag festgelegten Regeln und Pflichten, auch vom Gesetzgeber wurden dem Geschäftsführer besondere Pflichten auferlegt, für die der Geschäftsführer sogar haftbar gemacht werden kann.
Im § 43 GmbHG sind diese Pflichten eindeutig beschrieben. So kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, wenn er die Angelegenheiten der Gesellschaft nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angeht. Zu den Aufgaben eines ordentlichen Geschäftsmannes gehört es, eine ordnungsgemäße Buchführung vorweisen zu können. Weitere Pflichten des Geschäftsführers sind darauf zu achten, dass Sozialversicherungsabgaben vom Unternehmen an den Staat entrichtet werden. Der Geschäftsführer ist aufgefordert, im Fall der Zahlungsunfähig der Gesellschaft, dies sofort in Form eines Insolvenzantrages zu melden. Des Weiteren trägt der Geschäftsführer die Verantwortung für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger. Zuletzt ist der Geschäftsführer für die Einhaltung der Gesetzt in seinem Unternehmen, das er nach außer vertritt, verantwortlich.
Tags zum Thema:
Buchführung, haftungsbeschränkt, Unternehmergesellschaft, UG, Geschäftsführer, Pflichten, Besonderheiten
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